„Aufgeschoben ist nicht aufgehoben!“
Dazu führen wir hier einmal einige Gedanken unsererseits für die Besucher unserer Seite aus :
Eins vorneweg: Das Eigentum in jeglicher Form ist insbesondere in unserer freiheitlich rechtsstaatlichen Demokratie ein besonders hohes Gut. Näheres hierzu finden wir in den Art. 14 und 15
GG. Wir glauben, dass hier nicht das Thema der Enteignung vorrangig betrachtet werden muss, wenn es nunmehr um den weiteren zügigen Vollzug des Enteignungsvollzuges um Schloss Reinhardsbrunn
geht, sondern darum, dass wir im allgemeinen Verkennen, dass hier zweierlei Aspekte von vorrangiger Bedeutung sind.
1. Der Aspekt des Eigentums durch die bisherige Gesellschaft ist unseres Erachtens unstrittig. Wenn wir hier von entschädigungsloser Enteignung sprechen, bezieht sich diese aber
ausschließlich auf Entschädigungsleistungen gegenüber den Eigentümern und Besitzern der Immobilie. Diese Enteignung hierbei ist klar, nämlich dass der tatsächliche Geldwert die 1-Euro Grenze
kaum überschreitet. Einigkeit bestand dazu schon im Vorfeld des angestrebten Enteigungsverfahrens. So hatte die ehemalige Eigentümerin von vorherein das Angebot gemacht, einen symbolischen
Kaufpreis von 1 Euro gegenüber dem Land Thüringen in Ansatz zu bringen. Ohne dabei aber außer Acht zu lassen, dass die Liste der Gläubiger, welche im Grundbuch eingetragen sind, nicht
Bestandteil einer Enteignung sein kann.
2. Nach Auffassung der Akteure ist das Enteignungsverfahren darauf angelegt quasi entschädigungslos, was unstrittig ist, und lastenfrei, was strittig bleibt, zu enteignen.
Ist es nicht so, dass im Vorfeld eines Verfahrens, ob es nun eine Insolvenz, Verkauf, Zwangsversteigerung oder Enteignungsverfahren ist, der Aspekt der möglichen Entschädigung der Gläubiger
als Gesamtheit in Betracht gezogen werden muss? Besteht hierzu kein Konsens, ist es unseres Erachtens kaum auszuschließen, dass einzelne Gläubiger völlig freiwillig auf ihre Forderung
gegenüber der bisherigen Eigentümerin und den Besitzern verzichten. Da zu den Gläubigern unseres Wissens auch Forderungen der öffentlichen Hand – sei es nun Stadt, Kreis oder Land – gehören,
ist wohl doch so, dass grundsätzlich jeder dieser Gläubiger, besonders die Öffentlich-Rechtlichen gehalten sind im Sinne des Gemeinwohles den Forderungen gegenüber dem Enteignenden besondere
Geltung zu verschaffen. Bei einem Verzicht seitens der öffentlich rechtlichen Gläubiger muss dieser wohl jeweils durch entsprechende politische Beschlüsse gedeckelt werden, geht es doch hier
um einen Verzicht auf mögliche Haushaltsmittel, welche für kommunale Aufgaben, insbesondere die der Infrastruktur, dringend benötigt werden. Die so möglicherweise entstehenden Haushaltslöcher
müssten dann durch Mittel aus Steueraufkommen „gestopft“ werden.
Aus Sicht der Gläubiger ist eine Streichung der Grundschulden mit einer Minimierung und Abwertung der erbrachten Leistungen ihrerseits wohl nur schwer akzeptabel. Uns fällt da eine
Vorgehensweise aus den Zeiten der Arbeit der Treuhand in den 1990ern ein. Hier hat man u. a. bei der Rückübertragung von Vermögenswerten auf Verfahrenstrennung gesetzt. Das bedeutete, dass
man die sachlichen Immobilienwerte frei mit 3. verhandeln konnte ohne dabei die Ansprüche finanzieller Natur außen vor zu lassen. So kam es auch im Falle von Reinhardsbrunn zum Übergang des
Eigentums an Travel Charme ohne dabei seitens der Herzoglichen Stiftung von Sachen Coburg und Gotha auf Entschädigung zu verzichten. Übrigens erfolgte der Verkauf an Travel Charme mit
verbindlichen Investitionsauflagen, bezogen auf jedes einzelne Gebäude des Komplexes von Reinhardsbrunn. Bei Nichterfüllung der Investitionsauflagen war es auf das Jahr1998 bezogen möglich,
seitens der Treuhand eine Rückübertragung (Rückabwicklung des Kaufvertrages mit Travel Charme) einzuleiten. Diese Möglichkeit wurde unseres Erachtens nicht wahrgenommen. In den 1990gern hat
auch Prinz Andreas als Vertreter des Hauses Sachsen-Coburg und Gotha den Privatkauf des Schlosses Reinhardsbrunn mit Anwesen angestrebt. Dieses Ansinnen wurde seitens der Treuhand
ausgeschlagen. Ziemlich zur selben Zeit trat auch die Ev. Landeskirche Deutschland in Erscheinung und waren im Konsens mit der Herzoglichen Stiftung am Erwerb der Gesamtimmobilien in
Reinhardsbrunn interessiert.
Diese Vorgehensweise ist zwar nicht annähernd mit der heutigen Situation vergleichbar, zeigt aber auf, dass eine Verfahrungstrennung bezüglich Gläubigern und Eigentümerin ein möglicher
Denkansatz ist um das angestrebte Ziel der Erhaltung des Schlosses zu erreichen.
Reinhardsbrunn steht nunmehr vor der 3. Enteignung seit Beginn des 20. Jahrhunderts:
1. Enteignung war die Fürstenenteignung 1918/19 mit Beginn der Weimarer Republik - Die Rückübertragung erfolgte in 1925 an die Stiftung der Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha'schen Familie
2. 1945 erfolgte die entschädigungslose Enteignung des Hauses Sachsen-Coburg und Gotha durch die sowjetische Besatzungsmacht, - Geltendmachung von Rückübertragungsansprüchen nach 1990 und
deren Gewährung in ausgleichender Form
3. Enteignung – das derzeit anstehende Verfahren
Leider ist es immens bedauerlich, dass es so kurz vor Erreichung des nahe geglaubten Zieles zu einem abrupten Stopp gekommen ist. Dennoch war unseres Erachtens leider damit zu rechnen, dass
es zum Widerstand gegen eine quasi „Mitenteignung“ von Gläubigern kommt.
Es sei noch darauf hingewiesen, dass alle Grundbucheintragungen im Rahmen unserer geltenden Rechtsprechung „rechtens“ sind. Das haben gerichtliche Auseinandersetzungen im Vorfeld in den
letzten Jahren leider bestätigt.
Link MDR aktuelle Meldung 12.07.2019
https://www.mdr.de/…/gotha/uebergabe-reinhardsbrunn-100.html
Link wikipedia Enteignung/Eigentum Art. 14/15
https://de.wikipedia.org/wiki/Eigentum_(Deutschland)
https://de.wikipedia.org/wiki/Enteignung
Stand Juli 2019